Honorarempfehlungen für Restaurator:innen in freier Mitarbeit mit Dienst- oder Werkvertrag


Stundenhonorare für freie Mitarbeitende sind frei verhandelbar. Sie stützen sich nicht auf gesetzliche Verordnungen und werden nicht mit Tarifpartnern ausgehandelt. Der Verband der Restaurator:innen (VDR) veröffentlicht an dieser Stelle Empfehlungen, um Standards für freie Mitarbeitende in der Restaurierung zu schaffen und diese Standards zu verbreiten.

In der Kulturwirtschaft und der Kulturpolitik wird das Ziel verfolgt, branchenübergreifend eine gemeinsame Grundlage für angemessene und auskömmliche Honorare zu erzielen. Denn eine qualifizierte Kulturarbeit durch gut ausgebildete und motivierte Fachkräfte ist im Sinne des Gemeinwohls und trägt nachhaltig zum Schutz des Kulturguts bei.

Die hier publizierten Zahlen können als Richtwerte sowohl bei der Kalkulation von Projekten als auch in der Verhandlungsphase Orientierung bieten – für frei tätige Restaurator:innen wie für Auftraggeber:innen.

Honorarbereich 1: Masterabsolvent:innen der Konservierung-Restaurierung ohne und mit Berufserfahrung 25-50 Euro Stundenhonorar brutto

Honorarbereich 2: Bachelorabsolvent:innen der Konservierung-Restaurierung ohne und mit Berufserfahrung 20-35 Euro Stundenhonorar brutto

Honorarbereich 3: Studierende und Aushilfskräfte / 15-25 Euro Stundenhonorar brutto

Absichtlich groß ist die Spreizung der jeweiligen Honorarzonen. Das exakte Honorar ist abhängig von den konkreten Aufgaben, den Kenntnissen und der Berufserfahrung sowie den regionalen Gegebenheiten. Alle müssen nach diesen Kriterien ihr Honorar selbst aushandeln, bzw. Auftraggeber:innen müssen ihre individuellen Anforderungen und die Kenntnisse der Beschäftigten checken. Hochqualifizierte Spezialist:innen oder angesehene Expert:innen können deutlich mehr verdienen, während Einsteiger:innen oder weniger spezialisierte Mitarbeiter:innen eher im unteren Bereich liegen.

Bedenken Sie bitte, dass die Beträge der Honorarbereiche 1 bis 3 mit Mehrwertsteueraufschlägen versehen werden müssen. Dies sind dann Bruttohonorare, von denen die Sozialversicherungsbeiträge, allgemeine Versicherungen wie die Haftpflicht, laufende Betriebsausgaben und Steuern bezahlt werden.

Grundlagen für Einstufung: Das sind die jetzigen Honorarempfehlungen vom Oktober 2025, regelmäßige Umfragen des VDR seit 2017 bis 2025 sowie Durchschnittshonorare ähnlicher Branchen, z. B. Kulturberufe oder lehrende Berufe, in denen freie Mitarbeit üblich ist.

 

Was ist freie Mitarbeit?

Laut Arbeitsrecht sind freie Mitarbeiter:innen Arbeitskräfte, die aufgrund eines Dienstvertrags, Werkvertrags oder eines sogenannten Honorarvertrags Aufträge selbstständig und in der Regel persönlich ausführen. Sie sind nicht bei den Auftraggebenden angestellt und tragen ihre Sozialabgaben grundsätzlich selbst.

Freie Mitarbeitende sind in der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Auftraggebenden direkt gebunden. Auch sind sie für gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur der Auftraggebenden eingegliedert. So kann die Arbeitszeit zumeist frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der eigenen Wohnung aus oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.

Wesentliches Kennzeichen der freien Mitarbeit ist die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber:innen tätig zu sein. Ob dies genutzt wird, insbesondere, ob gleichzeitig oder nacheinander, können die frei Mitarbeitenden nach Marktmöglichkeiten und Zeit frei entscheiden. Dies ist ein Gegensatz zur Treuepflicht von angestellten Arbeitnehmer:innen, die ihre Arbeitsleistung im Regelfall uneingeschränkt einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin zur Verfügung stellen müssen oder eine Ausnahme davon zumindest deren Zustimmung unterliegt.

Von Auftraggeber:innen sind freie Mitarbeitende flexibler als Angestellte einsetzbar. Sie werden meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden. Im Gegensatz zu den gesetzlich bzw. tariflich geregelten Verträgen mit Arbeitnehmer:innen können Vertragsbedingungen im Einzelfall recht frei gestaltet werden.

Selbstständig freiberufliche Restaurator:innen, die ein Unternehmen betreiben, können durch den Einsatz freier Mitarbeitender ihr unternehmerisches Risiko beeinflussen, da Personalkosten im Vergleich zu Angestellten deutlich geringer sind. Für Auftraggeber:innen fallen keine Arbeitgeberanteile zu Sozialabgaben an. Zudem existiert kein gesetzlicher Kündigungsschutz, kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub oder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch können sie sich kurzfristig besondere Expertise in die Werkstatt/auf die Baustelle holen, ohne sich mit einem langfristigen Arbeitsvertrag personell zu binden.

 

Tipp: Unbedingt einen Vertrag abschließen!

Die Grenzen der freien Mitarbeiter:innen zu Angestellten und zu selbstständigen Unternehmer:innen können fließend sein (Vorsicht: Gefahr der Scheinselbstständigkeit!). Daher ist es grundsätzlich ratsam für freie Mitarbeitende, einen Vertrag mit den Auftraggeber:innen abzuschließen, um die Rahmenbedingungen zu klären.

Üblicherweise sind dies ein Dienstvertrag oder Werkvertrag. Der häufig verwendete Begriff „Honorarvertrag“ bezeichnet dabei keine eigene Vertragsart, sondern wird umgangssprachlich für beide Vertragsformen verwendet.


Werkvertrag

  • Freie Mitarbeitende verpflichten sich ein bestimmtes Werk oder ein konkretes Ergebnis zu liefern. Das Ergebnis steht im Mittelpunkt, nicht die Art und Weise, wie es erreicht wird. Beispiele für solche Aufträge sind das Erstellen eines Gutachtens, einer Dokumentation oder das Restaurieren eines bestimmten Objektes.
  • Bei einem Werkvertrag tragen freie Mitarbeiter:innen/Auftragneh-mer:innen das Risiko für die Fertigstellung und Qualität des Werks. Auftraggeber:in-nen/Vertragspartner:innen müssen das Werk als „vollendet“ abnehmen.
  • Die Bezahlung ist in der Regel erfolgsorientiert und die Vergütung erfolgt meist pauschal, also als ein fest vereinbarter Betrag für das gesamte Werk oder eine bestimmte Leistung.
  • Es ist auch möglich eine Abrechnung nach Stunden oder Tagessätzen zu vereinbaren. Das ist jedoch weniger üblich und sollte im Vertrag klar geregelt sein! Wichtig ist, dass sich die Bezahlung auf das Ergebnis bezieht, nicht auf die geleisteten Stunden.

Dienstvertrag

  • Ein Dienstvertrag ist eine Vereinbarung, bei der sich frei Mitarbeitende Dienstnehmer:innen) verpflichten, bestimmte Tätigkeiten für eine andere Person oder ein Unternehmen (Dienstgeber:in) auszuführen.
  • Es geht um das Erbringen einer Tätigkeit, unabhängig vom Erfolg.
  • Es ist üblich ein Stundenhonorar oder Tagessätze zu vereinbaren.

Honorarvertrag

  • Dies ist eine flexiblere Vereinbarung. Der Honorarvertrag kann Elemente von Dienst- und Werkvertrag enthalten. Es wird häufig ein Honorar für eine bestimmte Leistung oder ein Projekt vereinbart.
  • Die Bezahlung kann auf Stundenbasis erfolgen oder pauschal für das gesamte Projekt. Bei freien Mitarbeiter:innen ist die Stundenvergütung eine gängige Praxis, um Flexibilität zu gewährleisten und die Abrechnung transparent zu machen.

Studierende in freier Mitarbeit aufgepasst - das Wichtigste im Überblick

  • Liegen die Einnahmen von Studierenden unter 12.348 Euro jährlich (Stand 2026), fällt keine Einkommenssteuer an. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich jährlich.
  • Der Bezug des Kindergelds ist unabhängig vom Einkommen und wird ausgezahlt, solange Studierende nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten
  • Ist man in einer gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos familienversichert, darf man als freie:r Mitarbeiter:in bis zu 565 Euro pro Monat (Stand Januar 2026) verdienen. Bei höherem Einkommen muss man sich selbst krankenversichern.
  • Als BAföG-Bezieher:in darf man mit einer freiberuflichen Tätigkeit bis zu 6.672 Euro (Stand 2026) im Bewilligungszeitraum (der beträgt in der Regel 12 Monate, also zwei Semester) verdienen, ohne mit Rückzahlungen rechnen zu müssen.
    Wichtiger Hinweis: Für BAföG wird der Gewinn vor Steuern/Sozialversicherung betrachtet, jedoch gelten Freibeträge. Es empfiehlt sich, das BAföG-Amt frühzeitig über selbstständige Tätigkeiten zu informieren.
  • Freiberuflich arbeitende Studierende müssen bei einem Umsatz von bis zu 25.000 Euro im Jahr und bis zu 100.000 Euro geschätzten Umsatz (Stand 2026) im Folgejahr keine Umsatzsteuer ausstellen (Kleinunternehmerregelung, § 19 UstG)

Beachten Sie bitte, dass diese Empfehlungen für freie Mitarbeitende Tipps für die Praxis vermitteln und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen sind. Sie wurden im August 2025 erstellt und im Februar 2026 aktualisiert. Bezugsgrößen wie Einkommensgrenzen oder Stundenlimitierungen können sich ändern. Dies gilt es unbedingt zu beachten und die aktuellen Zahlen zu recherchieren!

Die Tipps können keine betriebswirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an eine Steuerberatungsbüro, Ihre Bank oder an eine Anwaltskanzlei!