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      Dirk Sturmfels
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      BGH-Urteil: Fehler bei der Vergabe lösen Vertrag nicht auf
      Öffentliche Auftraggeber müssen Aufträge ausschreiben. Doch was passiert, wenn bei der Auftragserteilung etwas schief läuft? Der Bundesgerichtshof hat darauf eine klare Antwort gefunden.

      11. September 2017
      Auf einen Blick:

      Der Bürgermeister einer bayerischen Kommune hatte einen Vertrag mit einem Unternehmen unterschrieben, ohne dass der Gemeinderat dem zugestimmt hatte.
      Daraufhin stritt die Kommune mit einem Unternehmen vor Gericht, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist.
      Nach der bayerischen Gemeindeordnung verpflichtet sich eine Gemeinde auch dann zur Vertragstreue, wenn der Bürgermeister Rechtshandlungen ohne die Zustimmung des Gemeinderates vornimmt, so die Einschätzung der Richter am Bundesgerichtshof. Ähnlich sähe die Rechtslage in anderen Bundesländern aus.
      Verstöße gegen das Vergaberecht haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Vertrages. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer bayerischen Marktgemeinde entschieden.

      DER FALL: STREIT UM DAS ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

      Deren Bürgermeister hatte mit einem Architektenbüro einen Vertrag geschlossen. Später gerieten die beiden Parteien in Streit darüber, welche Leistungen das Architekturbüro tatsächlich erbracht hat. Zudem ging es auch darum, ob der Bürgermeister zu beachtende Kostenvorstellungen mitgeteilt hatte. Daraufhin beschloss der Gemeinderat, den Vertrag nicht zu genehmigen.

      Schließlich zogen beide Parteien vor Gericht. Die bayerische Marktgemeinde forderte das Architektenhonorar zurück. Das Architekturbüro beantragte hingegen die Feststellung, dass der Architektenvertrag wirksam zustandegekommen ist. Zudem verlangte das Unternehmen weiteres Honorar.

      DAS BGH-URTEIL: DER VERTRAG IST WIRKSAM

      Nach Einschätzung der Karlsruher Richter ist der Architektenvertrag nicht unwirksam, da die bayerische Marktgemeinde bei Vertragsabschluss wirksam durch den ersten Bürgermeister vertreten war. Denn laut Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ist die Vertretungsmacht eines Bürgermeisters im Außenverhältnis „allumfassend und unbeschränkt“. Deshalb verpflichtet sich die Gemeinde auch durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters vertraglich, die dieser ohne den erforderlichen Beschluss des Gemeinderats vornimmt. Ähnlich ist die Rechtslage in anderen Bundesländern, so das BGH-Urteil.

      Auch darüber hinaus sahen die Richter in dem Fall keinen Grund, am wirksamen Zustandekommen des Vertrages zu zweifeln. Vielmehr stellten sie Grundsätzliches fest: So hätten etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Vertrages.

      BGH-Urteil vom 1. Juni 2017, Az.: VII ZR 49/16.

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      BGH-Urteil: Keine Mängelrechte vor der Abnahme:
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      Dirk Sturmfels
      Restaurator VdR

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