Teil 36 der Serie „Mit Kalkül“: Angst, scheinselbstständig zu sein?

  Die Grenze zwischen selbstständiger Tätigkeit und Scheinselbstständigkeit kann fließend sein. Muss ich mir schon Sorgen machen, wenn ich einen festen Arbeitsplatz bei meiner Auftraggeber:in habe oder auf der Denkmalbaustelle […]

 

Die Grenze zwischen selbstständiger Tätigkeit und Scheinselbstständigkeit kann fließend sein. Muss ich mir schon Sorgen machen, wenn ich einen festen Arbeitsplatz bei meiner Auftraggeber:in habe oder auf der Denkmalbaustelle alle gleichzeitig mit der Arbeit beginnen? Dies werden sich viele Restaurator:innen fragen.

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Statusfeststellungsverfahren bringt Klarheit für Auftraggeber.innen und Auftragnehmer:innen

Restaurator:innen, die formal als Unternehmer:innen auftreten, können zeitlich und organisatorisch so eng an Auftraggebende gebunden sein, dass ihre Unabhängigkeit zweifelhaft wird. Weil Scheinselbstständigkeit zu erheblichen Konsequenzen führen kann, empfiehlt es sich als Auftraggebende wie Auftragnehmende eine Anfrage zur sogenannten Statusfeststellung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu richten.

Kommt es beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer abweichenden Statuseinschätzung der Auftragnehmer:innen, müssen Auftraggeber:innen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das kann sie teuer zu stehen kommen und nicht selten verlieren aufgrund dieser Nachforderungen und weiterer Bußgelder Scheinselbstständige ihre Beschäftigung. Die hohen Lohnnebenkosten hatten Auftrageber:innen nicht einkalkuliert und können sie längerfristig nicht leisten. Der Schaden ist auf beiden Seiten.

Wie kann man sicherstellen, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich also, das sogenannte Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dadurch wird verbindlich geklärt, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Die Prüfung kann bereits vor Aufnahme der Tätigkeit geschehen. Diese Prognoseentscheidung ist dann erst einmal rechtsgültig, solange sich an der Art der Arbeit und am Vertrag nichts ändert.

Sowohl Auftraggeber:innen als auch Auftragnehmer:innen können diesen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. In der Regel ist es sinnvoll, dass beide Parteien gemeinsam die Informationen dafür zusammentragen, um eine klare und verbindliche Entscheidung zu erhalten.

Der Antrag sollte detaillierte Angaben zur Tätigkeit, Arbeitsweise, Weisungsgebundenheit, Vergütung, Arbeitsort und -zeit sowie zur Eingliederung in die Organisation enthalten. Es empfiehlt sich, alle relevanten Verträge, Arbeitsanweisungen und sonstige Dokumente beizufügen. Die entsprechende Behörde prüft anhand der Unterlagen und der gesetzlichen Kriterien, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Prüfung soll beschleunigt werden

Seit April 2022 wird beim Statusfeststellungsverfahren nur noch der Erwerbsstatus geprüft und nicht mehr die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Auch ist es möglich den Antrag anhand standardisierter Formulare online zu stellen und die erforderlichen Dokumente hochzuladen. Dadurch versprechen sich die Behörden beschleunigte Prüfungen.

Wenn Sie als auftraggebende Restaurator:in mehrere als Unternehmer:innen angemeldete Kolleg:innen beschäftigen, können Sie neuerdings bei gleichartigen Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnissen eine Grundsatzentscheidung der DRV Bund anfordern. Sie benötigen dann nicht mehr viele Einzelfall-Entscheidungen über die Beschäftigungsverhältnisse der Beauftragten. Es soll gleichzeitig das Bearbeiten mehrerer Fälle erleichtern. Diese Gruppenfeststellung kann nur von Arbeitgeber:innen beantragt werden.

Arbeit mit Subunternehmen

Sind Subunternehmen in ein Arbeitsverhältnis mit selbstständigen Restaurator:innen involviert und gestalten sich Verhältnisse zwischen Auftraggebenden und -nehmenden generell komplex, kann es wichtig sein zu klären, ob es sich um abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt oder um mehrere Unternehmer:innen, die gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Auch die Prüfung sogenannter Dreiecksverhältnisse leistet inzwischen das Statusfeststellungsverfahren. Somit lässt sich unter anderem die Frage nach dem/der rechtlichen Auftraggeber:in klären.


Zum Thema der "Statusfeststellung" hat die Deutsche Rentenversicherung den Animationsfilm "Selbstständig oder abhängig beschäftigt?" veröffentlicht. 

 

Beachten Sie bitte, dass unsere Serie Tipps für die Praxis vermittelt und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen ist. Sie können keine rechtliche, betriebswirtschaftliche oder finanzielle Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an einen Anwalt, Steuerberater oder Ihre Bank!

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