Teil 29 der Serie „Mit Kalkül“: Elterngeld für Selbstständige

Elterngeld für Selbstständige Ob Sie als Restaurator:in angestellt sind oder selbstständig arbeiten – Ihnen steht nach der Geburt eines Kindes oder nach einer Adoption Elterngeld zu. Dies sind zwischen 300 […]

Elterngeld für Selbstständige

Ob Sie als Restaurator:in angestellt sind oder selbstständig arbeiten – Ihnen steht nach der Geburt eines Kindes oder nach einer Adoption Elterngeld zu. Dies sind zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. Elterngeld unterstützt Väter und Mütter, die nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten, um ihr Kind zu betreuen. Maximal können 12 Monatsbeträge und von beiden Elternteilen zusammen 14 Monatsbeträge Elterngeld in Anspruch genommen werden. Eine Beantragung von weniger als 2 Monatsbeträgen Elterngeld ist nicht möglich. Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder kann Elterngeld ab dem Tag der Haushaltsaufnahme bezogen werden.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen. Die sogenannte Kappungsgrenze liegt zurzeit (Stand Februar 2024) bei 2.770 Euro, bei der es zur Höchstzahlung von 1.800 Euro Elterngeld pro Lebensmonat des Kindes kommt. Ab dem 1. April 2024 wird es eine strengere Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld geben. Paare dürfen, basierend auf ihrem zu versteuernden Einkommen, im vorherigen Steuerjahr gemeinsam höchstens 200.000 Euro verdient haben. Für Alleinstehende liegt die Grenze bei 150.000 Euro. Für vor dem Stichtag 1. April 2024 geborene Kinder bleibt beim Elterngeld die alte Einkommensgrenze bestehen.

Möchten Sie als Selbständige:r Elterngeld beantragen, ist es sinnvoll, sich vorher beraten zu lassen (siehe Links im Artikel unten). Nur wenn Sie Ihre zum Teil recht komplexen Gestaltungsspielräume kennen, können Sie die bestmögliche Lösung für sich und Ihre Familie finden.

Grundsätzlich wird bei Antragstellern, die vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatten, bei der Berechnung der Elterngeldhöhe auf das letzte Wirtschaftsjahr und nicht auf die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen. Diese Zeitspanne wird Bemessungszeitraum genannt. Es kann aber Ausnahmen geben. Ihre jeweils gewünschten Bezugsmonate können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen. Was die wenigsten wissen: Eine Stückelung der Bezugsmonate ist ebenso möglich wie eine Überlappung mit denen des Partners. Auch ist es erlaubt, während der Zeit des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten.


Wer bekommt Elterngeld?

 

Elterngeld erhält,

  • wer in Deutschland wohnt,
  • wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • wer das Kind selbst betreut und erzieht,
  • wer während des Elterngeldbezugs gar nicht oder in Teilzeit arbeitet und
  • wer vor der Geburt die Einkommensgrenze nicht überschreitet.


Zuständige Elterngeldstelle ausfindig machen

 

Um Elterngeld ausgezahlt zu bekommen, müssen der Elterngeldstelle verschiedene Papiere und Nachweise vorgelegt werden. Zunächst gilt es die zuständige Elterngeldstelle ausfindig zu machen, denn jedes Bundesland regelt die Verwaltung des Elterngeldes unterschiedlich. Die für Sie passende Stelle ist im Familienportal des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) aufgelistet. In vielen Bundesländern gibt es inzwischen die Möglichkeit, den Elterngeldantrag online zu stellen.


Das Beantragen des Elterngeldes durch Selbstständige

 

Auch wenn alle Anrecht auf Elterngeld haben, gestaltet sich das Beantragen für Selbstständige etwas kniffliger als für Eltern, die angestellt sind – besonders, weil sich die Regeln für Selbstständige häufig ändern. Daher sollten Sie jeweils die neuesten Meldungen auf den entsprechenden Portalen aufrufen. Umfassend und aktuell informiert werden Sie auf der Plattform des Bundeswirtschaftsministeriums, auf dem Familienportal des BMFSFJ, sowie auf der Beratungsplattform. Folgende Checkliste (Stand Februar 2024) wird Ihnen bei der Antragstellung helfen:


Checkliste Elterngeld für Selbstständige

 

  • ausgefülltes Antragsformular beider Eltern
  • Original-Geburtsurkunde des Kindes (mit Verwendungszweck Elterngeld)
  • Kopien der Personalausweise beider Elternteile ODER Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltstitel und Meldebescheinigung
  • Kopie(n) der Geburtsurkunde(n) weiterer Kinder im Haushalt
  • Kopie Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt (ersatzweise vorläufige Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
  • Erklärung über die Arbeitszeit
  • Nachweis Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Erklärung über die Fortführung der Tätigkeit im Bezugszeitraum
  • Einschätzung der erwarteten Einnahmen im Bezugszeitraum


Vorläufiger Elterngeldbescheid und Zahlungsbeginn

 

Wird der Antrag von der Elterngeldstelle bewilligt, erhalten Selbstständige einen Elterngeldbescheid unter Vorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld wird vorläufig zur Verfügung gestellt. Nach Ende des Elterngeldbezugs werden Selbstständige dann von der Elterngeldstelle aufgefordert, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben während des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Daraufhin wird erst der abschließende Elterngeldbescheid erlassen. Schließlich schwanken die Einnahmen der Selbstständigen und lassen sich nur annäherungsweise im Vorhinein kalkulieren. Wichtig ist, dass auch abhängig Beschäftigte, die im Nebenberuf einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (Mischeinkünfte), beim Elterngeld wie Selbstständige behandelt werden. So müssen Selbstständige und Berufstätige mit Mischeinkünften im Anschluss zu viel gezahltes Elterngeld zurückerstatten oder sie erhalten eine Nachzahlung.

Bekommen Selbstständige kein Mutterschaftsgeld, wird das Elterngeld gleich nach der Geburt ausgezahlt – anders als bei festangestellten Müttern, die dies erst nach dem Mutterschutz bekommen, also ab acht Wochen nach der Geburt. Gleiches gilt für Väter. Da das Elterngeld erst nach der Geburt beantragt werden kann, verzögert sich die Auszahlung in der Regel. Es wird dann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Antragstellung bezahlt.


Bemessungszeitraum für das Elterngeld bei Selbstständigen und teils Selbstständigen

 

Wie eingangs erwähnt, ist es ratsam, sich beraten zu lassen, ehe man Elterngeld als Selbstständige:r beantragt. Hier geht es vor allem um den von der Behörde zugrunde gelegten Bemessungszeitraum für das Elterngeld und um verschiedene Varianten der Auszahlung wie beispielsweise das ElterngeldPlus für Selbstständige.

In der Regel wird bei selbstständigen Antragstellern für Elterngeld wie auch bei solchen Antragstellern mit Mischeinkünften zur Berechnung des Elterngeldes das letzte Wirtschaftsjahr zu Grunde gelegt. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums kann jedoch in manchen Fällen vorteilhaft sein. Sie ist möglich, wenn man der Elterngeldstelle nachweist, dass man im maßgeblichen Bemessungszeitraum schwangerschaftsbedingt erkrankt war und daraus ein Einkommensverlust resultierte, z.B. durch den Bezug von Krankengeld oder Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind.

Obacht: Auch wenn man sein Gewerbe vor der Geburt seines Kindes oder im Jahr davor abgemeldet bzw. seine selbstständige Tätigkeit eingestellt hat, wird zur Berechnung des Elterngeldes auf das Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen.


Elterngeld Plus für Selbstständige

 

Mit dem Elterngeld Plus kann die Bezugsdauer des Elterngeldes gestreckt werden. Die Idee dabei ist, dass wer in Teilzeit ­arbeitet, finanziell weniger auf das Elterngeld angewiesen ist. Also bekommen Eltern einen reduzierten Satz des Elterngeldes – das dann aber doppelt so lange. Aus einem Monat Elterngeld werden so zwei Elterngeld-Plus-Monate – zusätzlich zum Verdienst durch die Selbstständigkeit. Das Elterngeld Plus liegt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Es ist in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Elterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten.


Elterngeld-Geschwisterbonus auch bei Selbstständigen

 

Auch Selbstständige haben bei der Beantragung von Elterngeld das Recht auf einen Geschwisterbonus. Sie erhalten einen Aufschlag, wenn ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben – das Neugeborene wird nicht mitgezählt. Für Mehrlingsgeburten gibt es zusätzlich einen Mehrlingsbonus.

Beachten Sie bitte, dass unsere Serie Tipps für die Praxis vermittelt und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen ist. Sie können keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine:n Steuerberater:in!

Dr. Christiane Schillig

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