Neue Entgeltordnung für die Kommunen: Was ist zu tun?

Seit Jahresbeginn gibt es für die Beschäftigten in den Kommunen eine neue Entgeltordnung. Die hiervon betroffenen Restauratoren haben die Möglichkeit persönlich einen formlosen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Ob dies […]

Seit Jahresbeginn gibt es für die Beschäftigten in den Kommunen eine neue Entgeltordnung. Die hiervon betroffenen Restauratoren haben die Möglichkeit persönlich einen formlosen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Ob dies aber im Einzelfall zielführend und auch finanziell empfehlenswert ist, sollte gut abgewogen werden. Die Interessengruppe Öffentlicher Dienst versucht hierbei mit Informationen zu unterstützen und erstellt aktuell eine "Erläuterung der Entgeltordnung" als Leitfaden zu deren Anwendung. 

 

Die Beschäftigten wurden zum 1. Januar 2017 in die neue Entgeltordnung "übergeleitet". Damit wurde die mit dem Ende des BAT und seit dem Inkrafttreten des TVÖD bestehende, zunächst als vorläufig geltende Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit zur endgültigen Eingruppierung.

Ein Anspruch auf Höhergruppierung besteht normalerweise nur, wenn sich die Tätigkeiten verändert haben. Im Verlauf diesen Jahres hat jedoch jeder Beschäftigte das Recht, ein formloser Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung zu stellen, da Veränderungen in der neuen Entgeltordnung im Einzelfall eine Neubewertung auch bei gleich gebliebenen Tätigkeiten nach sich ziehen.

Ob dies aber im Einzelfall eine Verbesserung mit sich bringen wird, sollte vor der Antragstellung gut geprüft werden. Da für die Antragstellung bis Jahresende Zeit ist, der Antrag aber rückwirkend zum 1. Januar 2017 gilt, hat jeder noch Zeit, sich diesen Schritt gut zu überlegen. Aber Achtung: Die Frist zum Jahresende muss eingehalten werden!

Neues zur Entgeltordnung. Foto: vdr
Neues zur Entgeltordnung. Foto: vdr

Jeder Antrag auf Höhergruppierung in diesem Jahr richtet sich nach den alten Regelungen für Höhergruppierungen:

Die stufengleiche Höhergruppierung, die ab 1. März 2017 Gültigkeit hat, gilt nicht für die Anträge auf Neubewertung aufgrund der neuen Entgeltordnung! Eine stufengleiche Höhergruppierung kann folglich nur bekommen, wer einen Antrag aufgrund höherwertiger Tätigkeiten stellt.

Um festzustellen, ob sich ein Antrag auch langfristig rechnen wird, ist nicht nur die aktuelle Entgeltgruppe sondern auch die Stufe zu berücksichtigen sowie die langjährige Entwicklung der aktuellen gegenüber der möglicherweise zu erreichenden Eingruppierung.

Auch fragt sich, wieviele Jahre der Einzelne noch auf dieser Stelle arbeiten wird oder ob es Zulagen gibt, die mit in Betracht gezogen werden sollten. Es ist möglich, dass jemand langfristig mehr Geld über die Erfahrungsstufenerhöhungen verdient, als mit einer Höhergruppierung.

Beraten können anhand von entsprechenden Berechnungstabellen die Personalverwaltung oder der Personalrat - für Mitglieder auch deren Gewerkschaft.

Die Protokollerklärungen der neuen Entgeltordnung sind gegenüber dem bisher verwendeten BAT aktualisiert. Sie zählen jedoch kaum mehr konkrete Tätigkeiten auf sondern beschreiben die Aufgaben unseres Berufes anhand sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa "empfindliches Objekt", "komplexes Schadensbild" oder "schwierige Maßnahmen". Diese Formulierungen variieren je nach Entgeltgruppe.

Da es im Einzelfall bei einer Neubewertung der Tätigkeiten sowohl dem Restaurator selbst als auch der Personalverwaltung schwer fallen dürfte die konkreten Tätigkeiten den auslegbar formulierten Protokollerklärungen zuzuordnen, erarbeitet eine Arbeitsgruppe zur Zeit eine "Erläuterung der Entgeltordnung".

Herausgegeben vom VDR als dem deutschen Berufs- und Fachverband der Restauratorinnen und Restauratoren soll diese als Leitfaden bei der Auslegung der Entgeltordnung zur Verfügung stehen. Diese "Erläuterung der Entgeltordnung" soll in Abstimmung mit den jeweiligen Fachgruppen im VDR alle Fachgebiete und das ganze Spektrum des heutigen Berufsbildes vom Konservieren-Restaurieren über präventive Konservierung, Leihverkehr etc. bis etwa zu Forschung, Veröffentlichung und Lehre beinhalten.

Ziel ist es, diese "Erläuterung" bis September 2017 fertig zu stellen, damit sie noch für die Entscheidung über einen Antrag auf Neubewertung der Eingruppierung Berücksichtigung finden kann. Im Juni soll eine Entwurfsversion im internen Bereich der Homepage des VDR zur Verfügung stehen mit der Bitte um Ergänzungen und Korrekturen.

Informationen zum Stand der Entwicklung werden über den VDR-Newsletter mitgeteilt.