Nur noch bis Jahresende – Möglichkeit der Höhergruppierung für Restauratoren in den Kommunen

Noch bis Jahresende 2017 haben bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigte Restauratoren Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der Bestimmungen für die Überleitung in die seit Anfang 2017 geltende neue Entgeltordnung zu […]

Noch bis Jahresende 2017 haben bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigte Restauratoren Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der Bestimmungen für die Überleitung in die seit Anfang 2017 geltende neue Entgeltordnung zu stellen. Es kann sich lohnen, diese einmalige Gelegenheit zu nutzen. Dies sollte vorab aber gut geprüft werden!

Aufgrund genereller Verbesserungen der neuen Entgeltordnung besteht voraussichtlich für sehr viele Restauratoren ein Anrecht auf eine höhere Eingruppierung. So wurden einzelne, bereits bisher bestehende abstrakte Tätigkeitsmerkmale in die nächsthöhere Entgeltgruppe verschoben, etwa die „besonderen Leistungen“ oder das „Maß der Verantwortung“.

Aber es lohnt sich, zu prüfen, ob nicht auch ein größerer Sprung in eine noch höhere Entgeltgruppe möglich wäre. Hierzu ist die Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stelle wichtig. Das Berufsbild der Restauratoren hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Die bisherigen Eingruppierungen basieren jedoch noch auf den fachlich völlig veralteten, bereits 1968 festgelegten Protokollerklärungen des BAT.

Durch eigene Leistung hat sich der Restauratorenberuf seither entscheidend professionalisiert. Diese Entwicklung und das gewachsene Bewusstsein für die Komplexität, Schwierigkeit und Verantwortung unserer Tätigkeiten hat schon vor gut 25 Jahren die Forderung nach genereller Hochschulausbildung entstehen lassen. Heute erscheint es uns selbstverständlich, dass Konservierung-Restaurierung an neun Hochschulen in Deutschland gelehrt wird und die Möglichkeit zur Promotion in diesem Fach besteht. Auch die Arbeitgeber wissen diese Entwicklung zu schätzen und erwarten bei der Stellenvergabe bestmögliche Abschlüsse und Qualifikationen.

Von daher ist es eine bittere Pille, dass trotz aller Verbesserungen der neuen Entgeltordnungen der Abschluss alleine nicht bereits die Mindesteingruppierung bestimmt. Entscheidend sind weiterhin die ausgeübten Tätigkeiten. Also gilt es, diese sorgfältig, aber vor allem auch mit Selbstbewusstsein und Wertschätzung zu betrachten und mit den Formulierungen der neuen Entgeltordnung und ihren Protokollerklärungen genau zu vergleichen: Wie „empfindlich“ oder „bedeutend“ sind die Werke, die persönlich untersucht, bearbeitet und dokumentiert werden? Erfordern die in den Berufsjahren vielleicht selbstverständlich gewordenen Untersuchungsmethoden nicht eigentlich einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss? Zwar besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Entgeltgruppe nur, wenn mindestens die Hälfte der Tätigkeiten diese Eingruppierung begründet. Hier ist aber zu beachten, dass Arbeitsvorgänge nicht aufgespalten werden dürfen. Wenn im Zuge der Bearbeitung eines Objektes höher und niedriger zu bewertende Einzeltätigkeiten anfallen, ist die Arbeit an diesem Objekt im Zusammenhang als ein Arbeitsvorgang zu betrachten, der nach seinem anspruchsvollsten Anteil zu bewerten ist.

Die neue Entgeltordnung für den Tarifbereich des Bundes trat schon 2014 in Kraft. Auch wenn der Überleitungsprozess dort noch immer nicht abgeschlossen ist, sollten schon die bisherigen Ergebnisse Mut machen: Alle Restauratoren wurden um mindestens eine, jedoch durchaus auch bis zu vier Entgeltgruppen höher eingestuft. Diese auf den ersten Blick guten Resultate sind aber aus Sicht der Personalvertretung bei der Mehrheit der Fälle noch nicht angemessen, weshalb weiter verhandelt wird!

Diese Entwicklung zeigt unseres Erachtens überdeutlich, dass viele Restauratoren heute nicht mehr adäquat eingruppiert ist! Jeder Antrag auf Höhergruppierung im Rahmen des Überleitungsprozesses in die neue Entgeltordnung kann also nicht nur eine persönliche Besserstellung bringen sondern ist auch ein Statement für die heutige Qualifikation und den Stellenwert unseres Berufs!

Die große Hürde für jeden einzelnen Restaurator ist jetzt, dass er selbst entscheiden muss, ob er einen Antrag beim Arbeitgeber stellen soll und wie hoch die Forderung dabei sein kann. Das Risiko scheint klein zu sein, aber dennoch muss leider gewarnt werden, dass es zwar selten aber dennoch möglich ist, sich durch den Antrag finanziell zu verschlechtern. Jeder Fall ist hinsichtlich der individuellen Lebensplanung und beruflichen Situation des einzelnen Beschäftigten zu betrachten. Bei einem seit dem 01.01.2017 erfolgten oder bald anstehenden Stufenaufstieg und/oder absehbarem Ausscheiden könnte eine Höhergruppierung ggfs. finanziell nachteilig sein. Auch sind individuelle Zulagen zu berücksichtigen. Und es kann im Falle einer bisher fehlerhaften Eingruppierung zu einer Rückgruppierung kommen, wenn die Überprüfung aufgrund des Höhergruppierungsantrags dies ergeben sollte. Leider kann ein Höhergruppierungsantrag nach Zugang beim Arbeitgeber nicht vom Antragsteller einseitig wieder zurückgenommen werden. Für eine Rücknahme bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.

Wer keine verbindliche Rechtsberatung durch Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di beanspruchen kann, kann juristischen Rat suchen. Aber wer kennt Juristen, die sich die Zuordnung restauratorischer Tätigkeiten in die Entgeltordnung zutrauen? Manche Personalverwaltungen sind gewillt, unverbindlichen Rat zu geben. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Aber danach fragen sollte man auf jeden Fall. Und auch die Personalvertretungen sollten um Unterstützung gebeten werden. Die Entscheidung, ob ein Höhergruppierungsantrag ratsam ist, kann dem einzelnen Beschäftigten aber letztlich niemand abnehmen.

Die Interessengruppe Öffentlicher Dienst hat eine Synopse* der relevanten Abschnitte der bisherigen, aus dem alten BAT übernommenen, sowie der aktuellen Entgeltordnung VKA erstellt. An der angekündigten, von Restauratoren für Restauratoren erstellten Erläuterung der neuen Entgeltordnung wird derzeit noch intensiv gearbeitet. Wie immer sitzt die Tücke im Detail: Es muss vorsichtig formuliert werden, denn die Möglichkeiten zur Fehlinterpretation eines solchen Papiers sind vielfältig. Diese Unterlagen sollen jedem VDR-Mitglied die Möglichkeit geben, seine eigenen Tätigkeiten im Verhältnis zu den Vorgaben der Entgeltordnung besser einschätzen zu können. Sobald die Erläuterung zur Verfügung gestellt werden kann, wird über VDR-Newsletter informiert.

Am Samstag, 25. November 2015, um 9:30 Uhr wird vor der Mitgliederversammlung des VDR im Congress-Centrum KoelnMesse das nächste Treffen der Interessengruppe Öffentlicher Dienst stattfinden. Dies wird eine gute Gelegenheit sein, um sich mit Restauratoren über dieses Thema auszutauschen.

Die Vertreter der Interessengruppe weisen darauf hin, dass alle Angaben nach bestem Wissen, aber aufgrund der Komplexität der Thematik ohne Gewähr zusammengestellt sind.

*Die Synopse (Synopse BAT-EGO VKA 2017) finden Sie im Downloadbereich für Mitglieder (bitte loggen Sie sich dafür ein) unter „Informationen der Interessengruppe Öffentlicher Dienst“.