Was sind „Praxissemester“ im Sinne der Entgeltordnung?

Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung kann die Regelstudienzeit eines Studiengangs bedeutsam sein. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes hervor.   Haufe.de berichtet von einem Rechtsstreit, in dem eine […]

Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung kann die Regelstudienzeit eines Studiengangs bedeutsam sein. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes hervor.

 

Haufe.de berichtet von einem Rechtsstreit, in dem eine Restauratorin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 verlangt hatte. Diese Entgeltgruppe setzt eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus, für die wiederum eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. vorgeschrieben ist. Für das Urteil (im Sinne der Klägerin) bedeutsam war schließlich die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichtes, dass Praxissemester im Sinne der Entgeltordnung des Bundes nur solche Semester sind, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden.

Die Klägerin gewann den Prozess. Sie hat das Studium "Konservierung und Restaurierung von archäologischen, ethnologischen und kunsthandwerklichen Objekten" an der Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart absolviert. Hierfür sieht die Studienordnung eine Regelstudienzeit von 10 Semestern einschließlich aller Prüfungen und der Diplomarbeit vor.

Symbolbild! Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung kann die Regelstudienzeit eines Studiengangs bedeutsam sein. Eine Restauratorin klagte und gewann. (Foto: Pixabay)
Symbolbild! Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung kann die Regelstudienzeit eines Studiengangs bedeutsam sein. Eine Restauratorin klagte und gewann. (Foto: Pixabay)