Überbrückungshilfe III: Neustarthilfe und Betriebskostenhilfe bis Juni 2021

Viele Freiberufler haben von der November- und Dezemberhilfe der Bundesregierung nichts erhalten und das, obwohl bei einigen die Umsätze spürbar zurückgegangen sind. Der Bund hat nun mit der Überbrückungshilfe III nachgebessert. Diese bietet für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zwei Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung: die Erstattung konkreter Betriebsausgaben bei einem Umsatzrückgang um mindestens 30 Prozent oder alternativ die Inanspruchnahme der „Neustarthilfe“ als einmalige Betriebskostenpauschale (von bis zu 7.500 Euro) an Solo-Selbstständige bei Umsatzrückgängen von 60 Prozent und mehr. Welche Voraussetzungen zur Beantragung erfüllt sein müssen und für wen sich welche Hilfe eignet, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Das Portal zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen (Erstattung konkreter Betriebskosten) ist seit dem 10.2.2021 freigeschaltet!

Das Portal zur Beantragung der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist seit dem 16.2. freigeschaltet!

VDR-Mitgliederinformation vom 3.2.2021

Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen,

viele Freiberufler haben von der November- und Dezemberhilfe der Bundesregierung nichts erhalten und das, obwohl bei einigen die Umsätze spürbar zurückgegangen sind. Der Bund hat nun mit der Überbrückungshilfe III nachgebessert. Diese bietet für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zwei Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung:

  • die Erstattung konkreter Betriebsausgaben bei einem Umsatzrückgang um mindestens 30 Prozent
    oder alternativ
  • die Inanspruchnahme der „Neustarthilfe“ als einmalige Betriebskostenpauschale (von bis zu 7.500 Euro) an Solo-Selbstständige bei Umsatzrückgängen von 60 Prozent und mehr.

Welche Voraussetzungen zur Beantragung erfüllt sein müssen und für wen sich welche Hilfe eignet, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Die Informationen gibt es auch zum Ausdrucken als PDF zum Download.

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Neustarthilfe bei Umsatzverlust um 60 Prozent oder mehr

Die Neustarthilfe richtet sich an besonders schwer getroffene Solo-Selbstständige, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgeht und die sich noch keine Betriebskosten mit Einzelnachweisen haben erstatten lassen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Antragsteller ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Arbeit erzielt haben. Als Referenzzeitraum dient üblicherweise das Jahr 2019. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen. Das heißt, für Restaurator:innen, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, kommt die Neustarthilfe nur in Betracht, wenn die Einkünfte aus der Selbstständigkeit die aus der Anstellung überstiegen haben.

Beantragung online ohne Steuerberatung

Die Neustarthilfe beträgt bis zu 7.500 Euro und kann anders als bisher online – ohne eine Steuerberatung – selbst beantragt werden. Die Beantragung ist nach unserem Kenntnisstand vom 2.2.2021 im Laufe des Februars möglich. Für die Anmeldung zum Direktantrag wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Falls Sie dieses noch nicht haben, können Sie es im ELSTER-Portal beantragen.
Die Beantragung ist nur einmalig möglich. Daher sollte der Antrag sorgfältig ausgefüllt werden!

7.500 Euro sind nicht die Regel

Ein Teil der Antragsteller wird nicht die volle Summe von 7.500 Euro erhalten. Wie hoch die Neustarthilfe ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • In voller Höhe erhalten sie nur Personen, die einen Mindestjahresumsatz von 30.000 Euro im Jahr 2019 hatten. Denn es werden maximal 25 Prozent des Vorjahresumsatzes gezahlt. Bei geringerem Umsatz verringert sich die Fördersumme. So ist zum Beispiel bei 20.000 Euro Jahresumsatz nur eine Unterstützung von bis zu 5.000 Euro möglich.
  • Angerechnet auf die Unterstützung werden unter Umständen Zahlungen an Elternteile, die aufgrund aktueller Schul- und KiTa-Schließungen Kinderkrankengeld nach dem Infektionsschutzgesetz beanspruchen. Da die Laufzeit der Neustarthilfe aber sechs Monate beträgt und das Kinderkrankengeld für eine geringere Laufzeit möglich ist, ist die Beantragung in vielen Fällen trotzdem lohnenswert. (Zum Kinderkrankengeld haben wir bereits informiert.)
  • Sollten zwischen Januar und Juni 2021 Umsätze erwirtschaftet werden, erfolgt auch hier eine Anrechnung, mit der Folge, dass oft Rückzahlungen fällig sind.
  • Zudem ist die Zahlung als Einkommen zu versteuern. Am sichersten verhalten sich Antragsteller also, wenn sie von vorneherein den Fall einer Teilrückzahlung einkalkulieren. Bagatellbeträge unter 500 Euro müssen nach Aussage von Anfang Januar wohl nicht rückerstattet werden.

Keine Anrechnung auf Grundsicherung

Wer Grundsicherung bekommt, erhält die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung zusätzlich ausgezahlt. Freie, die auf sich alleine gestellt sind und/oder laufende Fixkosten wie Miete für ein Restaurierungsatelier zu bewältigen haben, können über die Neustarthilfe durchaus ordentliche Zahlungen erhalten. Hier lohnt sich ein Antrag in jedem Fall.
Grundsicherung erhält allerdings nur, wer mit seinem Einkommen auf sich selbst gestellt ist, denn es wird nach wie vor das Einkommen der sogenannten Bedarfsgemeinschaften angerechnet.

 

Erstattung konkreter Betriebsausgaben bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent und darüber

Bei der konkreten Betriebskostenhilfe sind die Beträge deutlich höher als bei der pauschalisierten Neustarthilfe. Somit ist dieses Hilfspaket für manchen Selbstständigen günstiger als die Neustarthilfe, zumal hier nur ein Umsatzrückgang von mindestens 30 statt 60 Prozent vorliegen muss.

Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind feste Ausgaben wie Mieten (Räume, Fahrzeuge, Geräte usw.), Versicherungen, Grundsteuern, Abonnements sowie Abschreibungen von Wirtschaftsgütern. Auch können jetzt Beträge für Arbeitszimmer und notwendige Digitalisierungen des Geschäfts (Websites, Online-Shops) angesetzt werden. Marketing- und Werbungskosten dürfen auf dem Niveau von 2019 geltend gemacht werden. Kosten für Hygienemaßnahmen wie Plexiglasscheiben, Luftreinigungsanlagen können ebenfalls anteilig erstattet werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Wichtig zu beachten: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt sind. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Für die Erstattung ist – anders als bei der Neustarthilfe – die Hilfe einer Steuerberatung erforderlich. Hier empfiehlt sich aufgrund des großen Andrangs eine rechtzeitige Kontaktaufnahme.

Ob die konkrete Betriebskostenhilfe zusätzlich zur Grundsicherung beantragt werden kann, steht im Gegensatz zur Neustarthilfe aktuell noch nicht fest.

Ob und in welcher Höhe einzelne Bundesländer ab Januar die Leistungen des Bundes aufstocken, ist momentan ebenfalls unklar. Während der Überbrückungshilfe II führten einige Bundesländer zusätzlich Unternehmerlöhne, Härtefallfonds und Stipendienprogramme  ein. Es lohnt sich also, stets informiert zu bleiben. Neuerungen des Bundes und der Bundesländer haben wir für Sie auf der VDR-Website in einer fortlaufend aktualisierten Linkliste zusammengefasst (unten).

Rechtlicher Hinweis: Diese Information kann keine juristische Beratung ersetzen. Es handelt sich um eine unverbindliche Zusammenstellung von Informationen nach dem Stand vom 1.2.2021. Alleine maßgeblich sind die ausführlichen Informationen auf den Websites der Bundesregierung und des Bundeswirtschaftsministeriums (unten).

Weiterführende Links:

Website der Bundesregierung mit allen Informationen für Selbstständige und Unternehmen und Links zu den Antragsseiten

Website des Bundeswirtschaftsministeriums

Weitere Informationen für Restaurator:innen während der Pandemie:

Hilfreiche Links für Selbstständige finden Sie fortlaufend aktualisiert auf der VDR-Website. Neuerungen sind mit dem Zusatz „NEU“ in Rot gekennzeichnet.

In der Serie Mit Kalkül sind folgende Corona-Sonderausgaben erschienen: